Sie haben Fragen zur Wasserpreisanpassung? Wir haben für einige Fragen ausfürliche Antworten zusammengestellt. Schauen Sie mal – sicher können wir so schon das ein oder andere Problem lösen!
GWH hält die Trinkwasserpreise möglichst länger konstant. Den Preis pro Kubikmeter (1.000 Liter) Trinkwasser, den sogenannten Mengenpreis, hat GWH zuletzt 2004 angepasst. Allerdings damals nur in der Höhe des durch das Land NRW erhobenen Wasserentnahmeentgelts, das die Wasserversorger abführen müssen. Aufgrund eigener wirtschaftlicher Erfordernisse hat GWH den Mengenpreis zuletzt 1996 erhöht.
Den Grundpreis, also den monatlichen Preis pro Wasserzähler, hat GWH zuletzt 2010 erhöht.
GWH konnte in der Vergangenheit die Preise so lange konstant halten, weil es gelungen ist, die inflationsbedingten Preissteigerungen durch Optimierungen im Betrieb auszugleichen. Das ist aufgrund der deutlichen Steigerung bei den Tiefbaukosten und den hohen anstehenden Investitionen (siehe unten) nun nicht mehr möglich gewesen.
Dafür gibt es mehrere Gründe: Jährlich steigende Material- und Personalkosten bei nahezu konstanten, eher rückläufigen Absatzmengen sind der Hauptgrund. Den größten Anteil an den Kostensteigerungen haben die Tiefbaukosten. Gestiegene Tiefbaukosten führen bei einer jährlich erforderlichen Rohrnetzerneuerung von rd. 2 km zu Mehrkosten von gut einer halben Million Euro. Umfangreiche Investitionen in die Wasser-Infrastruktur ist ein weiterer Grund. Bis 2028 müssen acht Hochbehälter neu gebaut oder saniert werden. Diese Investitionen in die Wasser-Infrastruktur sind die Grundlage für eine dauerhaft qualitativ gute und sichere Trinkwasserversorgung und daher ohne Alternative.
Die Trinkwasserversorgung einer Kommune wird im Rahmen eines Konzessionsvertrags an ein Wasserversorgungsunternehmen vergeben. Der zum 01.01.2020 neu abgeschlossene Konzessionsvertrag der GWH mit der Stadt Höxter sieht eine rechtskonforme Steigerung der Konzessionsabgabe an die Stadt vor. Auch dies führt zu einer Belastung des wirtschaftlichen Erfolgs der Wassersparte der GWH.
Der neuen Preisberechnung liegen fachlich anerkannte Kalkulationsgrundlagen zugrunde. Ein Gutachter hat die Berechnungen der GWH geprüft und bestätigt. Das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Kartellamt) hat die Preisanpassung unter Beachtung der nachteiligen strukturellen Rahmenbedingungen (Bevölkerungsentwicklung) und der geplanten Investitionsmaßnahmen als sachlich gerechtfertigt bewertet. Der GWH-Aufsichtsrat hat über diese Preisanpassung im Dezember 2020 mit großer Mehrheit entschieden.
Bei einem Singlehaushalt mit durchschnittlich 40 m³ Wasserverbrauch im Jahr führt die Preisanpassung zu Mehrkosten von rund 34 €.Für einen 3-4 Personen-Haushalt mit einer durchschnittlichen Abnahme von 120 m³ beläuft sich die jährliche Erhöhung insgesamt auf rund 63 Euro. In beiden Beispielen entfallen 19,00 € pro Jahr auf den gestiegenen Grundpreis des Wasserzählers.In Mehrfamilienhäusern wird der Grundpreis auf die Parteien umgelegt, so dass dort die Steigerung je Haushalt für den Grundpreisanteil entsprechend geringer ist.
Leider noch nicht! Das hat folgenden Grund: Über die Erhöhung des Wasserpreises hat der Aufsichtsrat der GWH im Dezember entschieden. Zu diesem Zeitpunkt lief die Jahresverbrauchs-Abrechnung bereits. Somit konnten wir die neuen Wasserpreise zum 01.01.2021 leider nicht mehr in Ihrer Abschlagsberechnung berücksichtigen.
Sie möchten eine eventuelle Nachzahlung am Jahresende vermeiden und Ihren monatlichen Abschlag erhöhen? Unsere Mitarbeiter(innen) im Kundenbüro passen Ihren Abschlag gern an. Bitte melden Sie sich unter 05271 6907-77. Vielen Dank!
GWH übersendet jedem Kunden, der einen Widerspruch einlegt, eine Bestätigung mit Erläuterungen zur Preisanpassung. Die Preisanpassung entspricht dabei der Billigkeit. Daher sind die neuen Trinkwasserpreise, die wir in der Jahresrechnung 2021 sowie für unterjährige Schlussrechnungen ab 1.1.2021 erheben werden, auch für diejenigen verbindlich, die einen „Widerspruch“ einlegen. Es erfolgt also aufgrund des „Widerspruchs“ keine automatische Rückzahlung des Differenzbetrags zwischen altem und neuem Trinkwasserpreis.
Die Kalkulation von Trinkwasserpreisen wird deutlich durch die strukturellen und topographischen Voraussetzungen vor Ort beeinflusst. So benötigt Höxter z. B. eine recht hohe Zahl an Hochbehältern, um Höhenunterschiede zu überwinden und überall den vorgeschriebenen Wasserdruck gewährleisten zu können.
In Höxter kosten 120 m³ Trinkwasser mit dem neuen Preis im Jahr 380,76 € (davon 159,96 € Grundpreis).
In Holzminden liegen die Kosten bei jährlich 368,28 €.
In Boffzen kosten 120 m³ Trinkwasser 337,35 € im Jahr.
In Beverungen bezahlt man für 120 m³ Trinkwasser jährlich 359,15 €.
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser („AVBWasserV“), die GWH aufgrund der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 AVBWasserV in ihre Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung wortgetreu übernommen hat, sieht grundsätzlich zwei Varianten vor, Preise anzupassen.
1. Variante: Zum einen können Wasserversorgungsunternehmen wie die GWH ihre Preise nach § 4 Abs. 2 AVBWasserV anpassen. Die Vorschrift regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für das Wasserversorgungsunternehmen. Die Preisanpassung muss sich dabei am Maßstab des § 315 BGB messen lassen. Die geänderten Preise werden hier dann gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV wirksam, sobald diese öffentlich bekannt gemacht sind. Eine Begründung der Preisanpassung, z. B. durch Benennung der Berechnungsfaktoren der Preisanpassung, ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisanpassung.
2. Variante: Zudem besteht die Möglichkeit, Preisanpassungen nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV durchzuführen. § 24 Abs. 3 AVBWasserV enthält aber keine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens, mit seinen Kunden eine Preisanpassungsklausel zu vereinbaren.
Die Möglichkeit, die Preise einseitig anzupassen (1. Variante), steht nach der Verordnungsbegründung der AVBWasserV grundsätzlich neben der Möglichkeit der Verwendung von Preisanpassungsklauseln (2. Variante). Dem Wasserversorgungsunternehmen kommt in dieser Hinsicht ein Wahlrecht zwischen den beiden verschiedenen, vom Verordnungsgeber angebotenen Varianten der Preisanpassung zu.
Aus Ziff. 14.1 der Ergänzenden Vereinbarungen der GWH folgt, dass sich GWH für eine Preisänderung nach § 4 Abs. 2 AVBWasserV entschieden hat. Diese Variante entspricht in der Wasserversorgung der gängigen Praxis. Eine Preisanpassung nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV kommt daher nicht in Betracht.
Wasserpreise für Tarifkunden müssen sich im zivilrechtlichen Bereich an § 315 BGB messen lassen. Dieser Paragraf bestimmt, dass bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht eines Vertragspartners die Bestimmung – also hier die Preisänderung – im Zweifel nach billigem Ermessen erfolgen muss. Dabei hat der Leistungsbestimmungsberechtigte einen Gestaltungsspielraum.
Da die Umsatzerlöse der GWH die Kosten nicht mehr decken, ist eine Preisanpassung grundsätzlich erforderlich. Die Höhe der Kostenunterdeckung wurde in einem Gutachten nach anerkannten Branchenstandards ermittelt und in eine Preisanpassung überführt.
Die Höhe der Preisanpassung wurde unter zwei Gesichtspunkten näher untersucht:
1. Kartellrechtlich: Bei der kartellrechtlichen Überprüfung spielt die Betrachtung der Tarifkundenpreise im Vergleich zur Vergleichsgruppe eine Rolle. Diese Überprüfung führte dazu, dass das Kartellamt der GWH die Unbedenklichkeit der Preisanpassung bescheinigt hat.
2. Billiges Ermessen (§ 315 BGB): Die von GWH eingesetzten Kalkulationsmethoden und Ermessensausübungen entsprechen nach Bestätigung unseres Gutachters anerkannten Grundsätzen, so dass hier Übereinstimmung mit dem Maßstab des billigen Ermessens gegeben ist. Zur Plausibilität sei darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Kostentreiber (Prozentuales Verhältnis zu den Gesamtkosten der Sparte Wasser: Personalaufwand 34 %, Wasserbezug 31 %, bezogene Leistungen 15 %) sich seit 2010 wie folgt entwickelt haben:
Personal: Steigerung um 28 %
Wasserbezug: Steigerung um 22 %
Tiefbaukosten: Steigerung um 68 %
Der Index für die Lebenshaltung gemäß Statistischem Bundesamt beträgt für den Zeitraum zwar 13,8 %, dieser Index ist aber für die Entwicklung der Betriebskosten eines Wasserversorgungsunternehmens nicht repräsentativ.